Der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheid kürzlich, dass eine kurzfristige Änderung der Fluglinie Verbrauchern bei einer Pauschalreise zumutbar ist. Im konkreten Fall wurden die Passagiere am Abflugtag darüber informiert, dass der Flug „aus operativen Gründen“ mit einer anderen Fluglinie durchgeführt werden würde. Bei dieser Fluglinie handelte es sich, wie bei der ursprünglich vorgesehenen, um ein zertifiziertes, europäisches Luftfahrtunternehmen. Auf die Möglichkeit einer Änderung der Fluglinie war in der Buchungsbestätigung hingewiesen worden.
Zwei Passagiere entschlossen sich jedoch aufgrund mehrerer negativer Online-Bewertungen der „neuen“ Fluglinie ihren Flug nicht anzutreten.
Die Rückforderung des Reisepreises scheiterte schlussendlich am OGH. Laut dem Höchstgericht war die Änderung der Fluglinie nämlich geringfügig sowie sachlich gerechtfertigt, und somit den Reisenden zumutbar. Subjektive Befindlichkeiten der Reisenden sind in solchen Fällen nicht maßgeblich; objektiv sei an der Gleichwertigkeit der Fluglinien nicht zu zweifeln gewesen.