Sucht man im Sommer Abkühlung, muss man nicht immer auf das örtliche Schwimmbad zurückgreifen; auch eine eigene Klimaanlage kann für eine Linderung der Hitze sorgen, und das sogar in den eigenen vier Wänden.
Lebt man in einer Mietwohnung, könnte aber zumindest der Einbau einer Außenklimaanlage ein Problem darstellen. Nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) muss eine sogenannte „wesentliche Veränderung“ an der Wohnung vom Vermieter genehmigt werden. Dieser hat die Genehmigung unter anderem dann zu erteilen, wenn sie verkehrsüblich ist und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient.
Der OGH hat in einem jüngeren Verfahren die Entscheidung des Rekursgerichts bestätigt, dass eine solche Außenklimaanlage keine verkehrsübliche Installation darstellt. Die Wohnung hätte durch ihre Ausstattung mit Außenrollläden schon Möglichkeiten zur Vermeidung von Überhitzung. Auf die subjektiven Interessen der Vermieterin kommt es laut OGH bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit nicht an.
Der Vermieter durfte somit den Einbau der Klimaanlage durch die Mieterin ablehnen.