In einer Wiener Tiefgarage brannte 2016 ein geparktes Fahrzeug der Erstbeklagten ab, wodurch das daneben abgestellte Auto des Klägers zerstört wurde. Der Kläger forderte Schadenersatz gem. EKHG (Gefährdungshaftung) und ABGB (Verschuldenshaftung), da der Kabelbrand auf den Fahrbetrieb des Beklagtenfahrzeugs zurückzuführen sei.
Die Gerichte wiesen die Klage ab: Das Fahrzeug sei nicht mehr „in Betrieb“ gewesen, da es bereits am Vortag ordnungsgemäß abgestellt worden war. Es lag kein Zusammenhang mit der spezifischen Gefahr eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs vor; vielmehr verwirklichte sich eine generelle, energiebedingte Brandgefahr.
Auch der Verweis auf das Urteil des EuGH (C-100/18), wonach der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ weit auszulegen sei, half nicht. Denn diese EU-Entscheidung betrifft nur die Versicherungspflicht, nicht aber die nationale Haftungsregelung nach dem EKHG. Die Begriffe „Verwendung“ (§ 2 KHVG) und „Betrieb“ (§ 1 EKHG) sind klar zu unterscheiden. Da der Kläger kein Verschulden der Beklagten beweisen konnte, greift auch keine Haftung nach dem ABGB. Der OGH wies die Revision ab und bestätigte, dass die nationale Rechtsprechung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Eine Gefährdungshaftung besteht hier nicht.
OGH | 2 Ob 179/19s | 17.09.2020

