Patienten haben einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf kostenlose Kopie der gesamten Krankengeschichte
Patienten haben gem. Art 15 Abs 3, Art 12 Abs 5 DSGVO im Rahmen des Medizinrechts das Recht, ihre Krankengeschichte in einer ersten Kopie kostenlos zu erhalten. Ein Krankenhausbetreiber in Wien verweigerte dies jedoch und berief sich auf das Wiener Krankenanstaltengesetz gem. § 17a Abs. 2 lit. g WrKAG, das eine Kostenverrechnung in bestimmten Fällen erlaubt.
Der OGH entschied, dass das Recht auf eine kostenlose Erstkopie auch für Krankengeschichten gilt, das bestätigt ein Urteil des EuGH. Eine Ausnahme wegen öffentlichen Interesses – etwa wirtschaftlicher Interessen – komme hier nicht infrage, da die eingehobenen Gebühren nur einen kleinen Teil der tatsächlichen Kosten abdecken. Patienten müssen daher für die erste Kopie ihrer Krankengeschichte nichts zahlen.
OGH | 6 Ob 233/23t | 27.08.2024

