Bankrecht

Transparenz von Klauseln über Kreditbearbeitungsgebühren

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte in mehreren Entscheidungen klar, dass pauschale Kreditbearbeitungsgebühren unter bestimmten Bedingungen unzulässig sind. So wurde in 7 Ob 169/24i eine pauschale Kreditbearbeitungsgebühr von 1,5 % der Kreditsumme als gröblich benachteiligend und damit unwirksam beurteilt, was in 2 Ob 52/25y bestätigt und die Bank zur Rückzahlung verpflichtet wurde.

Mit der Entscheidung 2 Ob 92/25f konkretisierte der OGH, dass Bearbeitungsgebühren intransparent sind, wenn sie sich nicht klar von weiteren Einzelentgelten – etwa für Liegenschaftsbewertung, Grundbuchsprüfung oder Treuhandabwicklung – abgrenzen lassen. Gleichzeitig hielt der OGH fest, dass neben einer Bearbeitungsgebühr gesonderte Einmalkosten zulässig bleiben, sofern sie für Verbraucher nachvollziehbar und eindeutig abgegrenzt sind. Die Bearbeitungsgebühr sei als Aufwandsersatz zu verstehen und keine zusätzliche Entgeltposition.

Somit ist bei pauschal bemessenen Kreditbearbeitungsgebühren eine Rückzahlung des Kreditentgelts möglich. Gleiches gilt auch wenn die Entgeltklauseln nicht offenlegen, welche konkreten Leistungen durch die Bearbeitungsgebühr abgegolten sind, können geleistete Kreditbearbeitungsentgelte zurückgefordert werden.

Betroffene Kreditnehmer können zu Unrecht verrechnete Kreditbearbeitungsgebühren nicht nur zurückfordern, sondern auch 4 % gesetzliche Zinsen pro Jahr ab dem Zahlungszeitpunkt verlangen. Da solche Ansprüche auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden können, ist eine Rückforderung bis zu 30 Jahre rückwirkend möglich.

OGH | 7 Ob 169/24i | 19.02.2025 OGH | 2 Ob 92/25f | 23.10.2025 OGH | 2 Ob 52/25y | 23.10.2025 OGH | 3 Ob 77/25g | 26.11.2025

Ihr Rechtsanwalt in Graz

Auch der beste Ratgeber ersetzt keine persönliche Beratung. Für die konkrete Klärung in einem Fall sowie die Entwicklung einer Strategie in komplexen Sachverhalten stehen Ihnen Ihre Rechtsanwälte in Graz jederzeit zur Verfügung.

Mitglied der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer
Logo der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, Die Steirischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Ing. Mag. Georg Siarlidis, ASPIDA Rechtsanwälte Graz

Ing. Mag. Georg Siarlidis

Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Mitglied der Treuhandrevision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, eingetragener Treuhänder

Rechtsanwalt Mag. Andreas Huber-Erlenwein, ASPIDA Rechtsanwälte Graz

Mag. Andreas Huber-Erlenwein

Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Mitglied der Treuhandrevision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, eingetragener Treuhänder