Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ob nach einem Unfall neben den Reparaturkosten auch eine merkantile Wertminderung zu ersetzen ist. Im konkreten Fall wurde ein Mercedes-Benz 300 SL Coupé (Wert: 1,2 Mio EUR) beschädigt. Die gegnerische KFZ-Haftpflichtversicherung übernahm die Reparaturkosten, verweigerte jedoch die Zahlung von 60.000 EUR für die behauptete Wertminderung mit dem Argument, das historische Fahrzeug sei nicht im Originalzustand und nicht vorschadensfrei gewesen.
Das Erstgericht sprach dem Kläger die 60.000 EUR Wertminderung zu. Das Berufungsgericht wies die Klage aus rechtlichen Gründen ab, ohne sich mit der Beweisrüge zu befassen. Der OGH hob dieses Urteil auf. Er bekräftigte die ständige Rechtsprechung, wonach bei Sachbeschädigung neben Reparaturkosten zusätzlich eine merkantile Wertminderung zu ersetzen ist, wenn potenzielle Käufer reparierten Sachen ablehnend gegenüberstehen. Vorschäden schließen den Ersatz nicht automatisch aus, sondern sind lediglich bei Bewertung der Höhe der Wertminderung zu berücksichtigen.
OGH | 2 Ob 200/17a | 30.01.2018

