Der Spielraum eines Bevollmächtigten ist groß, aber nicht grenzenlos. Grundsätzlich darf die vertretende Person nur in jenen Bereichen handeln, die Sie in der Vollmacht explizit benannt haben. Sie können beispielsweise festlegen, dass über Beträge über 1.000 Euro nur nach Rücksprache mit einem Kontrollorgan verfügt werden darf oder dass Ihr Haus unter keinen Umständen verkauft werden soll, solange Sie dort gepflegt werden können.
Es gibt jedoch Dinge, die ein Bevollmächtigter niemals für Sie tun darf. Dazu gehört beispielsweise das Verfassen eines Testaments in Ihrem Namen, das Eingehen einer Ehe oder die Ausübung Ihres Wahlrechts. Hinsichtlich medizinischer Eingriffe oder Wohnortveränderungen ist die Rechtslage sehr präzise: Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist nur in seltenen, gesetzlich genau definierten Fällen erforderlich.
Dies betrifft etwa Situationen, in denen bei einer schwerwiegenden medizinischen Behandlung ein grundlegender Dissens zwischen dem Bevollmächtigten und den behandelnden Ärzten besteht. Auch bei einer dauerhaften Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland kann eine gerichtliche Einbindung notwendig werden.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Rechenschaftspflicht. Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, Ihr Vermögen getrennt von seinem eigenen zu führen und im Sinne Ihres Wohls zu handeln. Er fungiert als Ihr Treuhänder. Missachtet er diese Pflichten oder bereichert sich am Vermögen, drohen zivilrechtliche Rückforderungen und strafrechtliche Konsequenzen wegen Untreue.
Insbesondere gegenüber künftigen Erben kann der Bevollmächtigte später rechenschaftspflichtig werden, weshalb eine saubere Dokumentation aller Ausgaben unerlässlich ist.