Kurz gesagt: Die gesetzliche Erbfolge existiert in Österreich, um klar und verbindlich zu regeln, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn dieser keinen gültigen letzten Willen (z.B. Testament) hinterlassen hat. Sie schafft Rechtssicherheit und verhindert Streitigkeiten, indem sie eine nachvollziehbare, gerechte Reihenfolge nach dem Parentelsystem vorschreibt. Damit wird sichergestellt, dass das Vermögen des Erblassers nicht unkontrolliert verteilt wird, sondern nach einem festen, gesetzlich geregelten System auf die nächsten Angehörigen übergeht.
Erbrecht Österreich: Wer erbt wann? Die gesetzliche Erbfolge einfach erklärt
Wann kommt die gesetzliche Erbfolge zum Einsatz
Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann zum Einsatz, wenn der Verstorbene (Erblasser) kein gültiges Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen hat – also keine sogenannte „gewillkürte Erbfolge“ besteht. Auch wenn ein Testament nicht das gesamte Vermögen abdeckt oder eingesetzte Erben das Erbe ausschlagen oder nicht vorhanden sind, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie bestimmt dann verbindlich, wer erbberechtigt ist und in welcher Reihenfolge das Vermögen aufgeteilt wird.
Beispiel: Eine Frau stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen. Sie hinterlässt einen Ehemann und zwei Kinder. In diesem Fall greift die gesetzliche Erbfolge und der Ehemann erhält ein Drittel des Vermögens, während die beiden Kinder sich die restlichen zwei Drittel teilen (jeweils ein Drittel).
Wer hat kein gesetzliches Erbrecht?
Die mit dem Verstorbenen verschwägerten Personen (wie Schwiegerkinder, Schwager/Schwägerin) sowie Stiefkinder und Stiefgroßeltern haben grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht.
Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht, solange Erben aus den Parentelen vorhanden sind. Sie haben lediglich ein außerordentliches Erbrecht
Nichteheliche Kinder
Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind den ehelichen Kindern seit 1991 vollständig gleichgestellt. Die Vaterschaft muss allerdings durch Gerichtsurteil oder durch Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein. Hat die Vaterschaft Bestand, gehören diese Kinder zur 1. Parentel und erben wie eheliche Kinder.
Das Parentelsystem gibt die Reihenfolge vor
Es gibt vier Gruppen, die sogenannten Parentelen, die genau vorgeben, wer zuerst zum Zug kommt:

Wenn niemand aus der 1. Parentel vorhanden ist, kommt die 2. Parentel zum Zug. Innerhalb jeder Parentel wird das Erbe gleichmäßig aufgeteilt. Bei der vierten Parentel (Urgroßeltern) endet die gesetzliche Erbfolge für Blutsverwandte; danach erbt der Staat .
Wichtig – Das Repräsentationsprinzip: Dabei zählen auch die direkten Nachfahren zur selben Gruppe. Ein Beispiel: Du gehörst zur 1. Parentel, bist aber zum Zeitpunkt der Erbfolge bereits verstorben. Dann treten deine Kinder an deine Stelle und erben an deiner statt. Diese Nachfolge heißt „Repräsentation“.
Wenn auch nur eine einzige Person aus einer Parentel am Leben ist, schließt diese automatisch alle nachfolgenden Parentelen aus.
Der Ehepartner und das Vorausvermächtnis
Der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner erbt immer neben den Parentelen. Wie viel er bekommt, hängt davon ab, wer von den Blutsverwandten noch lebt.

Wichtig: In der 2. Parentel erben zuerst die Eltern, nicht die Geschwister. Sind die Eltern verstorben, erben die Geschwister des Erblassers (oder deren Nachkommen) den Anteil der 2. Parentel. Der Ehepartner behält aber weiterhin seinen 2/3 Anteil.
Wenn weder 1. oder 2. Parentel vorhanden ist erhält der Ehepartner das gesamte Erbe.
Was ist das Vorausvermächtnis?
Das Vorausvermächtnis ist eine zusätzliche Zuwendung an den überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, die unabhängig vom regulären Erbteil gewährt wird. Es schützt damit seinen Lebensstandard. Das Vorausvermächtnis umfasst:
- Bewegliche Sachen des gemeinsamen Haushalts: Möbel, Geschirr, Haushaltsgeräte, Teppiche und sonstige persönliche Gegenstände
- Die eheliche Wohnung: War die Wohnung Eigentum des Verstorbenen, darf der überlebende Partner darin wohnen. War das Paar gemeinsam Eigentümer, bekommt der überlebende Partner den Anteil des Verstorbenen automatisch
- Bei einer Mietwohnung: Der überlebende Partner kann in den Mietvertrag eintreten und die Wohnung weiterhin nutzen
Das Vorausvermächtnis gilt für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner.
Eingetragene Lebenspartner
Eingetragene Lebenspartner (gleichgeschlechtliche Paare in einer rechtlich anerkannten Partnerschaft) haben die gleichen Erbrechte wie Ehepartner. Sie erben immer mit und erhalten die gleichen Erbquoten sowie das Vorausvermächtnis.
Lebensgefährten (nicht verheiratet)
Sie haben lediglich ein außerordentliches Erbrecht (§ 748 ABGB). Das bedeutet: Sie erben nur dann, wenn absolut keine gesetzlichen Erben (weder aus der 1., 2., 3., noch 4. Parentel) vorhanden sind und auch kein Testament besteht.
Bedingung: Es muss einen gemeinsamen Haushalt in den letzten 3 Jahren vor dem Tod gegeben haben.
Rechte der Lebensgefährten (unabhängig vom Erbrecht):
- Bei Eigentumswohnungen: Die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte darf ein Jahr lang in der Wohnung bleiben. Gehörte die Wohnung beiden, bekommt die überlebende Person den Anteil des Verstorbenen
- Bei Mietwohnungen: Unter Umständen hat die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte das Recht, in den Mietvertrag einzutreten
- Vermächtnis: Unter den gleichen Bedingungen (3 Jahre gemeinsamer Haushalt) steht einem Lebensgefährten auch ein gesetzliches Vermächtnis zu, das allerdings ein Jahr nach dem Tod des Erblassers endet.
Was geschieht, wenn es keine Erben gibt?
Wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, werden die darin bedachten Personen bevorzugt und erben die im Testament festgelegten Vermögensteile.
Sollte es keine testamentarischen Erben geben und auch keine gesetzlichen Erben vorhanden sein (was sehr selten vorkommt, da normalerweise entferntere Verwandte wie Urgroßeltern oder deren Nachkommen vorhanden sind), fällt das Erbe an den Staat (die Republik Österreich).
Exkurs: Was passiert, WENN ein Testament besteht?
Auch wenn jemand ein Testament erstellt, kann er seine nächsten Angehörigen nicht vollständig enterben. Der Pflichtteil schützt bestimmte Personen und garantiert ihnen einen Mindestanteil am Erbe – selbst wenn sie im Testament nicht bedacht wurden oder weniger erhalten, als ihnen gesetzlich zustehen würde.
Wichtige Änderung seit der Erbrechtsreform 2017:
Pflichtteilsberechtigt sind nur noch die Kinder und deren Nachkommen (Enkelkinder) sowie der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner.
Eltern und Großeltern haben seit 2017 KEIN Pflichtteilsrecht mehr!
Geschwister hatten und haben ebenfalls kein Pflichtteilsrecht (obwohl sie gesetzlich erben können, wenn keine Kinder vorhanden sind).
Der Pflichtteil beträgt dabei immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das bedeutet konkret: Ein Kind, das gesetzlich 1/3 erben würde, hat Anspruch auf mindestens 1/6 als Pflichtteil. Ebenso hat ein Ehepartner, der gesetzlich 1/3 erben würde, Anspruch auf mindestens 1/6 als Pflichtteil.
Fazit
Die gesetzliche Erbfolge in Österreich sorgt für klare Verhältnisse und verhindert Chaos, wenn kein letzter Wille vorhanden ist. Sie folgt einer starren Logik des Parentelsystems und der Blutsverwandtschaft, bei der der Ehepartner eine Sonderstellung einnimmt.
Wie dieser Beitrag zeigt, führt diese automatische Regelung jedoch oft zu Ergebnissen, die nicht den tatsächlichen Wünschen oder den modernen Familienstrukturen entsprechen. Insbesondere Lebensgefährten sind im gesetzlichen System kaum geschützt und gehen – bis auf ein zeitlich begrenztes Wohnrecht – meist leer aus.
Die gesetzliche Erbfolge ist ein Sicherheitsnetz, aber kein maßgeschneiderter Plan. Wer sicherstellen möchte, dass sein Vermögen nach den eigenen Vorstellungen verteilt wird, bestimmte Personen (wie Lebensgefährten oder Stiefkinder) abgesichert oder andere von der Erbfolge ausgeschlossen werden, kommt an der Errichtung eines Testaments nicht vorbei.
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Ing. Mag. Georg Siarlidis
Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Mitglied der Treuhandrevision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, eingetragener Treuhänder
Mag. Andreas Huber-Erlenwein
Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Mitglied der Treuhandrevision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, eingetragener Treuhänder

